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Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab 1. Juli 2025

Letzte Aktualisierung: Apr 15, 2025 | Alle Beiträge, Branchennews, Fachliches, Sinfonie

Mehr Flexibilität in der Pflege

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde bereits zum 1. Juli 2023 eingeführt, um Pflegebedürftige und deren Angehörige finanziell zu entlasten und die Nutzung von Unterstützungsleistungen zu vereinfachen. Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine bedeutende Änderung des PUEG in Kraft. Die bisher getrennten Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zu einem kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag zusammengeführt. Die bisherigen Übertragungsregelungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege entfallen dann und müssen somit nicht mehr beachtet werden.

Bisherige Regelung: Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Die Kurzzeitpflege ermöglicht es, vorübergehend in einer stationären Einrichtung betreut zu werden, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht sichergestellt werden kann. Bis Ende 2024 standen hierfür 1.774 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, zum 1. Januar 2025 erhöhte sich dieser Betrag auf 1.854 Euro.

Die Verhinderungspflege hingegen greift, wenn die private Pflegeperson, etwa aufgrund von Urlaub oder Krankheit, vorübergehend an der Pflege gehindert ist. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Mit Beginn des Jahres 2025 erhöhte sich der kalenderjährliche Leistungsbetrag der Verhinderungspflege zuletzt von 1.612 auf 1.685 Euro.

Änderungen ab 1. Juli 2025

Mit der Einführung des gemeinsamen Jahresbetrags werden die bisherigen Leistungsbeträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zusammengelegt. Pflegebedürftige können diesen Betrag ab dem 1. Juli 2025 flexibel für beide Leistungsarten einsetzen, je nach individuellem Bedarf. Der bürokratische Aufwand, der bisher mit der Übertragung nicht genutzter Mittel zwischen den beiden Pflegevarianten bestand, entfällt damit ersatzlos. Zudem entfällt die bisher erforderliche, sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Dies ermöglicht einen sofortigen Zugang zu den Leistungen ab Pflegegrad 2.

Auswirkungen auf die Pflegepraxis und Sinfonie

Damit unsere Kunden den neuen, kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag nach dem 1. Juli 2025 korrekt verwalten und abrechnen können, passen wir Sinfonie rechtzeitig an. So stellen wir sicher, dass alle Abrechnungs- und Planungsprozesse nahtlos weitergeführt werden können. Ferner werden wir der begleitenden Informationspflicht des Gemeinsamen Jahresbetrags nachkommen, indem es Nutzern von Sinfonie künftig möglich sein wird, Klienten eine transparente Übersicht über die bereits genutzten Mittel auszuhändigen. So stellen wir sicher, dass unsere Kunden den neuen, gesetzlichen Anforderungen gerecht werden und Pflegebedürftige ihre Leistungen optimal planen können.

Sinfonie – bereit für die Änderungen

Die Einführung des gemeinsamen Jahresbetrags für Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab dem 1. Juli 2025 stellt einen bedeutenden Schritt zur Flexibilisierung der Pflegeleistungen dar. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können die Leistungen besser an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Wir werden die hierfür notwendigen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung stellen und Sinfonie entsprechend aktualisieren, um unseren Kunden einen optimalen Service zu bieten und sie bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben bestmöglich zu unterstützen.